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Philosophische Fakultät

Während des Doktorats

Informationspflicht

Die Doktorierenden sind verpflichtet, alle zum Doktorat notwendigen Informationen selbstständig einzuholen. Dazu gehört, mindestens einmal wöchentlich das eigene UZH-E-Mail-Konto zu konsultieren. Informationen, welche von der UZH-E-Mailbox abrufbar sind, gelten als zugestellt (§§ 6 – 8 Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)).

Immatrikulationspflicht

Die Immatrikulation in einen Doktoratsstudiengang an der Philosophischen Fakultät ist eine Voraussetzung für das Doktorat. Die Immatrikulation ist zwingend, unabhängig von einer allfälligen Anstellung als Doktorierende:r oder Assistent:in auf einer Qualifikationsstelle. Ohne Immatrikulation können keine curricularen Leistungen gebucht werden und der Abschluss kann nicht beantragt werden.

Sollten Sie Ihre Qualifikationsstelle bereits vor der eigentlichen Immatrikulation in den Doktoratsstudiengang der Philosophischen Fakultät begonnen oder angetreten haben, müssen Sie sich rückwirkend ins eigentliche Startsemester immatrikulieren lassen. Bitte schreiben Sie ein kurzes E-Mail an graduiertenschule@phil.uzh.ch, damit wir Ihnen das nötige Formular ausstellen.

Rechtsgrundlagen

Die rechtliche Grundlage des Doktorats bildet die "Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich" (PromVO 2019). Die zugehörige "Doktoratsordnung" (DO) führt die Bestimmungen der PromVO 2019 aus. Beide Dokumente finden Sie hier.
 

Termine und Fristen

Alle Informationen zu den Semesterdaten, Modulbuchungszeiten usw. finden Sie hier .

Dauer des Doktorats

Die maximale Dauer des Doktorats an der Philosophischen Fakultät beträgt sechs Jahre. Dies gilt auch, wenn das Doktorat in Teilzeit absolviert wird. Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet mit der Verleihung des Doktorgrads. Das bedeutet, dass die Publikation der Dissertation auf ZORA innerhalb der Maximaldauer erfolgen muss.
 
Um das Doktorat innerhalb der Maximaldauer erfolgreich abschliessen zu können, empfiehlt die Graduiertenschule, im Regelfall auf vier Jahre zu planen. So bleibt ein zeitlicher Puffer für unvorhergesehene Verzögerungen. Als Orientierungshilfe wird in der Doktoratsvereinbarung ein Zeitplan für die wichtigsten Meilensteine der Dissertation erstellt (vgl. Abschnitt zur Doktoratsvereinbarung unten).
 
Zu Beginn des sechsten Jahres informiert die Graduiertenschule die Promovierenden und die Mitglieder der Betreuungskommission, dass das Ende der regulären Doktoratszeit naht und deshalb für den Verlauf des letzten Jahres zusätzliche Punkte geklärt werden müssen. Es gibt drei Optionen:

  • Regelfall: Das Doktorat soll innerhalb des sechsten Jahres mit der Publikation abgeschlossen werden: Ein Abschlussplan ist erforderlich, aus dem hervorgeht, welche konkreten Schritte bis zu welchem Zeitpunkt erfolgen sollen, um eine erfolgreiche Promotionsprüfung und Publikation der Dissertation im verbleibenden Jahr zu ermöglichen.
  • Sonderfall 1: Das Doktorat kann nicht innerhalb des sechsten Jahres abgeschlossen werden, das Projekt soll verlängert werden: Ein Verlängerungsantrag für zwei weitere Semester muss gemeinsam von der promovierenden Person und der Hauptbetreuungsperson gestellt werden. Informationen zum Verlängerungsantrag finden Sie unten.
  • Sonderfall 2: Der Abschluss des Doktorats ist bis auf Weiteres nicht in Aussicht, das Projekt soll nicht verlängert werden: Die Hauptbetreuungsperson muss begründen, weshalb das Doktorat nicht abgeschlossen werden kann und nicht verlängert werden soll, und damit die Auflösung der Doktoratsvereinbarung bei der Graduiertenschule beantragen. Die Graduiertenschule verfügt die Auflösung der Doktoratsvereinbarung und die Exmatrikulation aus dem Doktorat. 

Bei Uneinigkeit in der Frage, ob eine Verlängerung beantragt werden soll, ist die oder der für die Graduiertenschule zuständige Prodekanin oder Prodekan zuzuziehen.

Antrag auf Verlängerung der Maximaldauer des Doktorats

Kann das Doktorat nicht innerhalb der Maximaldauer von sechs Jahren abgeschlossen werden, können promovierende Personen gemeinsam mit der Hauptbetreuungsperson eine Verlängerung des Doktorats um zwei Semester beantragen. Der Antrag ist zu begründen und mit entsprechenden Belegen (z.B. Arztzeugnis) zu versehen.

Wichtige Gründe für eine Verlängerung

Als wichtige Gründe für eine Verlängerung gelten insbesondere:

  • Längere Abwesenheiten aufgrund einer Krankheit oder Militärdienst;
  • Kinderbetreuung oder Betreuung naher Angehöriger;
  • Verzögerungen, welche mit forschungsbedingten Tätigkeiten wie z.B. Auslandsaufenthalten im Zusammenhang stehen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung für einen Antrag um Verlängerung ist kumulativ, dass

  • wichtige Gründe dargelegt werden können, warum das Doktorat innerhalb der Maximaldauer nicht abgeschlossen werden konnte, 
  • der Antrag von der promovierenden Person gemeinsam mit der Hauptbetreuungsperson eingereicht wird, 
  • das Doktorat voraussichtlich innerhalb der zu verlängernden Frist abgeschlossen werden kann und
  • ein konkreter Zeitplan bis zum geplanten erfolgreichen Abschluss vorliegt.

Ab wann kann ein Antrag gestellt werden?

Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zu Beginn des sechsten Jahres des Doktorats eingereicht werden. Anträge können mehrfach eingereicht werden. Bei jedem weiteren Antrag hat die Hauptbetreuungsperson gemeinsam mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden die wichtigen Gründe zu benennen, weshalb das Projekt auch innerhalb der verlängerten Dauer nicht abgeschlossen werden konnte.

Urlaub

Doktorierende können im Studierendenportal Urlaub für das kommende Semester beantragen. Informationen zu den möglichen Gründen und den Fristen finden Sie hier.
Bei einer Beurlaubung wird die Zählung der Semester trotz weiterhin bestehender Immatrikulation gestoppt.

Hinweis für Doktorierende mit universitätsexterner Berufstätigkeit: Sollte es die externe Berufstätigkeit erfordern, ist es ist möglich, dafür maximal zwei Semester Urlaub zu beantragen.  Wählen Sie dafür im Studierendenportal den Grund "Nichtobligatorisches Praktikum" an. Zusätzlich muss ein Arbeitsvertrag vorgewiesen werden können. 

Laufbahngespräch und Doktoratsvereinbarung

Laufbahngespräch für die Planung des Doktorats

Jede promovierende Person bespricht in jährlichen Laufbahngesprächen zusammen mit der Hauptbetreuungsperson die individuelle Betreuungssituation und die Forschungsbedingungen (bei Promovierenden auf Qualifikationsstellen auch die Anstellungssituation), die Fortschritte des Dissertationsprojekts sowie die bereits erreichten und weiter geplanten Qualifikationsziele und -schritte. Sinnvollerweise werden auch die Ko-Betreuungspersonen miteinbezogen. 

Doktoratsvereinbarung als Protokoll des Laufbahngesprächs

Die Doktoratsvereinbarung (DV) dient als Protokoll des Laufbahngesprächs. Sie wird auf maximal sechs Jahre abgeschlossen und im Rahmen des Laufbahngesprächs jedes Jahr aktualisiert, dabei ist auch der Zeitplan für den Abschluss des Doktorats innerhalb der Maximaldauer von sechs Jahren jeweils anzupassen.
In der DV werden gemeinsam die Rahmenbedingungen und Meilensteine für das Doktorat definiert, und es wird festgelegt, welche curricularen Leistungen erbracht genutzt werden sollen. Das Laufbahngespräch und die Erstellung der DV unterstützen dabei, das Doktorat sinnvoll zu planen, damit es innerhalb der maximalen Dauer von sechs Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Die DV dient zudem als Grundlage der begründeten Auflösung des Doktorats, wenn dieses nicht erfolgreich zu Ende gebracht kann.

Das erste Laufbahngespräch, in dessen Rahmen die erste DV erstellt wird, ist 16 Wochen nach der Genehmigung der Vorbehaltlichen Betreuungsbestätigung fällig. Danach wird die DV im Rahmen der Laufbahngespräche jährlich aktualisiert. Die Graduiertenschule verschickt jeweils einen Monat vor der Frist für die Einreichung der Doktoratsvereinbarung eine Erinnerung. Sobald die promovierende Person, die Hauptbetreuungsperson sowie alle Ko-Betreuungspersonen die DV online erstellt und ihr zugestimmt haben, geht diese automatisch zur Prüfung an die Graduiertenschule. 

Erstellung und Genehmigung der Doktoratsvereinbarung

Die DV wird in den Online Services Doktorat erstellt. Die eingereichte DV wird von der Graduiertenschule geprüft. Die genehmigten Versionen können Sie in den Online Services Doktorat einsehen oder herunterladen.

Wechsel von Ko-Betreuungspersonen

Wechsel von Ko-Betreuungspersonen können Sie in der Doktoratsvereinbarung beantragen. Sie können dafür jederzeit eine neue Doktoratsvereinbarung erstellen.

Neue Doktoratsvereinbarung ab 2024

Die Doktoratsvereinbarung der Philosophischen Fakultät wurde im Rahmen der auf 2024 reformierten Anstellungsbedingungen für Assistierende und Doktorierende neu gestaltet und enthält die universitären Vorgaben und Empfehlungen für alle Doktoratsvereinbarungen an der UZH. 

Promovierende Personen mit Anstellung auf einer Qualifikationsstelle

Bei Promovierenden auf Qualifikationsstellen ersetzt das Laufbahngespräch und die Erstellung der Doktoratsvereinbarung die Mitarbeitendenbeurteilungen. Promovierende mit Anstellung auf einer Qualifikationsstelle reichen die von der Graduiertenschule genehmigte Doktoratsvereinbarung als Beilage zum individuellen Pflichtenheft über die zuständigen Stelle an ihrem Institut oder Seminar (in der Regel die personalverantwortliche Person) bei der Personalabteilung ein.

Auf der Seite www.graduates.uzh.ch finden promovierende Personen mit Anstellung auf einer Qualifikationsstelle weitere Informationen und Dokumente zum Laufbahngespräch, individuellen Pflichtenheft etc. Bei Fragen zur Anstellung wenden Sie sich bitte an Ihre vorgesetzte Person oder die personalverantwortliche Person an Ihrem Institut oder Seminar. 

Die gesamtuniversitär geltenden Anstellungsbedingungen von Promovierenden auf Qualifikationsstellen werden im Reglement über die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für Assistierende und Doktorierende
sowie ergänzend im Rahmenpflichtenheft der Philosophischen Fakultät für Assistierende und Doktorierende geregelt.

Curriculare Leistungen und Modulbuchung

Zusätzlich zur Erstellung der Dissertation erbringen Sie curriculare Leistungen im Rahmen von 12 ECTS Credits. Im fachspezifischen Anhang der Doktoratsordnung sehen Sie, ob für Ihr Fach spezifische Regelungen für die Aufteilung in fachliche oder überfachliche Leistungen gelten. Zusammen mit Ihrer Hauptbetreuungsperson legen Sie in der Doktoratsvereinbarung fest, welche curriculare Leistungen Sie absolvieren müssen. 

UZH-interne Lehrveranstaltungen

Im Vorlesungsverzeichnis finden Sie die Lehrveranstaltungen auf Doktoratsstufe. Sie können fächerübergreifend Veranstaltungen aller PhF-Doktoratsfächer buchen, bitte beachten Sie dazu das Informationsblatt zur Modulbuchung weiter unten.
Überfachliche Kurse werden vom Graduate Campus angeboten, die Übersicht finden Sie unter "Weitere Angebote" ebenfalls im Vorlesungsverzeichnis.

UZH-Externe Lehrveranstaltungen

Die curricularen Leistungen können auch mit UZH-externen Leistungen erbracht werden, z.B. für Summer Schools, Lehrveranstaltungen oder Workshops. Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass ein Lern- und Ausbildungsziel mit der Veranstaltung verbunden ist, und ein Workload ausgewiesen ist, d.h. eine Anstrengung von Seiten der Doktorandin oder des Doktoranden verlangt wird und vorliegt, und eine Leistungsüberprüfung stattfindet und damit auch eine konkrete Rückmeldung an die Doktorandin bzw. den Doktoranden gegeben wird (§ 19, Abs. 1–3, Doktoratsordnung).
Für den Forschungsanteil des Doktorats und allfällige Leistungen in Administration und Lehre, insbesondere für Dissertation, Aufsätze, Konferenzbesuche, Mitarbeit oder Hilfe bei Tagungsorganisation oder Betreuung von Abschlussarbeiten, können keine ECTS Credits angerechnet werden.

Absolvierte externe Leistungen können Sie in der Doktoratsvereinbarung angeben. Dazu muss ein PDF mit folgenden Angaben hochgeladen werden:

  • Offizielle Teilnahmebestätigung der veranstaltenden Institution (ausgestellt auf den Namen der bzw. des Doktorierenden)
  • Angabe der erworbenen ECTS Credits oder des Workloads (Aufgaben und Arbeitsaufwand in Stunden)
  • Programm der Veranstaltung

Wichtig: Nur curriculare Leistungen (UZH-intern und -extern), die in der Doktoratsvereinbarung festgehalten werden, können an den Abschluss angerechnet werden.  

Modulbuchung

Curriculare Lehrveranstaltungen der UZH buchen Sie innerhalb der Buchungs- und Stornierungsfristen und nach Bezahlung der Semestergebühren über die Modulbuchung. Nur gebuchte und bewertete Veranstaltungen können an den Abschluss angerechnet werden. Die Details dazu finden Sie im Informationsblatt Hinweise zur Modulbuchung im Doktorat (PDF, 85 KB) .