Navigation auf uzh.ch
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleiht die Würde eines Doktors ehrenhalber an Herrn Bundesrichter Dr. Heinz Aemisegger in Anerkennung seines langjährigen Wirkens als Bundesrichter, seiner herausragenden Verdienste um die Konsolidierung und Weiterentwicklung des Öffentlichen Rechts sowie seiner besonderen Bemühungen um den Austausch zwischen Praxis und Wissenschaft.
Heinz Aemisegger, geboren am 7. Januar 1947, studierte und promovierte an der Universität Zürich und erwarb 1972 das Anwaltspatent des Kantons Schaffhausen. 1975 wurde er Richter am Schaff- hauser Obergericht, 1977 dessen Vizepräsident. Ab 1984 war er zudem Ersatzrichter am Bundesgericht, und seit 1986 ist er vollamtlicher Bundesrichter. In den Jahren 2001 und 2002 war Heinz Aemisegger Vizepräsident, in den Jahren 2003 und 2004 Präsident des Bundesgerichts, und seit geraumer Zeit ist er Mitglied von dessen Erster öffentlich-rechtlichen Abteilung, welche er früher ebenfalls präsidiert hatte.
Heinz Aemisegger ist eine herausragende Richterpersönlichkeit. Während seiner langjährigen Tätigkeit am Bundesgericht beeinflusste und prägte er die Rechtsentwicklung im Bereich des Öffentlichen Rechts wie kaum ein anderer Richter oder eine andere Richterin der letzten Jahrzehnte. Exemplarisch sei auf das berühmte Urteil «Chrüzlen» aus dem Jahr 1990 (BGE 116 Ib 50) hingewiesen, in welchem das Bundesgericht – dem Referat von Bundesrichter Aemisegger folgend – aus der Bundesverfassung eine Pflicht zur formellen und materiellen Koordination sachlich zusammenhängender Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren ableitete und dadurch das öffentliche Verfahrensrecht auf eine deutlich höhere Entwicklungsstufe brachte. Die Gesetzgeber auf Bundes- und auf kantonaler Ebene benötigten beinahe ein Jahrzehnt, um das Programm umzusetzen, welches ihnen das Bundesgericht im «Chrüzlen»-Entscheid gleichsam diktiert hatte. Die Tragweite des Entscheids «Chrüzlen» für die Weiterentwicklung des öffentlichen Verfahrensrechts wird in den letzten 25 Jahren wohl nur noch durch die Implementierung der Rechtsweggarantie übertroffen.
Die Liste grundlegender Urteile, welche Bundesrichter Aemisegger geprägt hat und die seine Handschrift tragen, lässt sich fast beliebig verlängern. Besonders bemerkenswert ist dabei das strategische Denken, welches seine höchstrichterliche Tätigkeit kennzeichnet: Aemisegger ist ein Visionär, er wartet nicht, bis er von einem Fall überrascht wird, sondern erkennt die Mängel des geltenden Rechts frühzeitig. Er stellt diese in einen Gesamtzusammenhang und versucht sie – im Rahmen der Möglichkeiten der Judikative – anhand geeigneter Fälle zu beheben oder zu mildern. Wenn Bundesrichter Aemisegger trotz ungebrochener Vitalität in absehbarer Zeit in den Ruhestand treten wird, ist es nicht übertrieben zu sagen, dass in der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eine Ära zu Ende geht.
Zu erwähnen ist weiter die aussergewöhnlich grosse Anzahl wissenschaftlich hochwertiger Publikationen, die Aemisegger verfasst hat und die es ihm ermöglichten, seine profunden Kenntnisse der bundesgerichtlichen Praxis einem grösseren Fachpublikum zugänglich zu machen. Unter anderem wirkte er, um nur ein Beispiel zu nennen, an zwei Kommentaren zum Bundesgerichtsgesetz mit
Seit mehreren Jahren betreut Bundesrichter Aemisegger schliesslich auch die Besuche von Zürcher Studierenden, die diese im Rahmen von Übungen im Öffentlichen Recht beim Bundesgericht machen, und bringt damit auch seine Verbundenheit mit der Wissenschaft und insbesondere auch mit unserer Fakultät zum Ausdruck. Vor diesen jährlichen Besuchen reist er jeweils nach Zürich, um die Studierenden mit Verve in den zur öffentlichen Beratung kommenden Fall einzuführen. Die Studierenden zeigen sich jeweils sehr beeindruckt von diesen Vorbereitungsveranstaltungen – und insbesondere auch von der Persönlichkeit des Bundesrichters Aemisegger.