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Im Zuge der Studienreform Bologna 2021 wurde der Masterstudiengang mit Blick auf die Anforderungen der Praxis tiefgreifend überarbeitet. Die Studierenden können neben den Pflichtmodulen ihren persönlichen Schwerpunkt setzen oder auch einen breiten Überblick zu verschiedenen Rechtsgebieten erlangen.
Im Studienprogramm Master of Law UZH sind fünf Pflichtmodule im Umfang von 30 ECTS Credits zu absolvieren. 12 ECTS Credits müssen mit Wahlpflichtmodulen aus der Modulgruppe Grundlagen erlangt werden. 36 ECTS Credits werden mit Wahlmodulen belegt, wobei 6 ECTS Credits ausserfakultär erworben werden können. Ausserdem ist eine Masterarbeit im Umfang von 12 ECTS Credits zu verfassen.
Im Einzelnen müssen die Studierenden folgende Module absolvieren:
Modul (und Lehrveranstaltungen) | Modultyp | ECTS |
---|---|---|
Zivilverfahrensrecht |
Pflicht |
12 |
Handels- und Wirtschaftsrecht II |
Pflicht |
6 |
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht (WuV) Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Arbeitsgemeinschaft Strafverfahrensrecht |
Pflicht |
6 |
Steuerrecht I |
Pflicht |
3 |
Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht |
Pflicht |
3 |
Wahlpflichtmodule Grundlagen |
Wahlpflicht |
12 |
Wahlmodule |
je nach Modul |
36 |
Masterarbeit |
Pflicht |
12 |
Total | 90 |
Die Pflichtmodule können zweimal wiederholt werden.
Für die Wahlpflicht- und Wahlmodule gilt ein gemeinsames Fehlversuchsmaximum von 8 Fehlversuchen. Solange das Fehlversuchsmaximum nicht erreicht ist, sind die einzelnen Wahlpflicht- und Wahlmodule beliebig oft wiederholbar, sofern sie erneut angeboten werden, und innerhalb des jeweiligen Pools substituierbar. Das Nichtbestehen von Modulen, die nicht von der RWF angeboten werden, wird beim Fehlversuchsmaximum nicht berücksichtigt.
Wer ist betroffen?
Die Übergangsregelung gilt für Studierende, welche den Master of Law UZH mit oder ohne Schwerpunkt vor HS21 begonnen, aber nicht abgeschlossen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, sofern mindestens ein Mastermodul an der RWF erfolgreich absolviert wurde. Mit Beginn des HS21 erfolgt ein Wechsel in den Masterstudiengang nach neuer Ordnung. Die bisherigen Module werden dann nicht mehr angeboten, soweit sie im neuen Studiengang nicht weitergeführt werden.
Bachelorstudierende, die folgende Voraussetzungen per Ende FS21 erfüllen, fallen ebenfalls unter die Übergangsbestimmungen des Masterstudiengangs:
Was ist zu beachten?
Mastermodule, die vor dem Wechsel erfolgreich absolviert wurden, werden im revidierten Masterstudiengang nach Massgabe der nach alter Studienordnung erworbenen Anzahl ECTS Credits angerechnet. Bereits erbrachte ECTS Credits von Mastermodulen der spezialisierten Wahlpflichtpools oder von Pflichtmodulen aus einem Masterstudienprogramm mit Schwerpunkt werden während der Übergangsfrist als Wahlmodule angerechnet. Für den Abschluss sind 90 ECTS Credits notwendig.
Studierende müssen 12 ECTS Credits aus dem Wahlpflichtpool Grundlagen erlangen und eine Masterarbeit im Umfang von mindestens 12 ECTS Credits verfassen. Für die restlichen erforderlichen ECTS Credits besteht die bisherige Wahlfreiheit (RWF Master-Modulangebot). Auf freiwilliger Basis können auch Pflichtmodule absolviert werden.
Fehlversuche, welche bis und mit FS21 erlangt wurden, werden nicht berücksichtigt, sofern sie nicht bereits zu einem Ausschluss aus dem Studium geführt haben.
Studienprogramme mit einem Schwerpunkt konnten letztmals im FS20 begonnen werden.
Übergangstabelle
Module nach altem Recht | ECTS | Module nach neuem Recht bzw. Übergangsrecht | ECTS | |
---|---|---|---|---|
Wahlpflichtpool Grundlagen |
12 |
erfüllt |
Wahlpflichtpool Grundlagen |
12 |
Wahlpflichtpool Masterarbeit/en |
18 |
erfüllt |
Masterarbeit |
12 |
Wahlmodule |
60 |
werden angerechnet als Wahlmodule |
Wahlmodule |
36 |
müssen von Studierenden in der Übergangsregelung nicht erfüllt werden* |
Pflichtmodule |
30 |
*Dies gilt bis und mit FS24 für Studierende, die