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Angehörige der vier Stände und deren Standesorganisationen können die Universität Zürich aktiv mitgestalten.
Zu den Studierenden gehören an der UZH immatrikulierte
Verband der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)
Zum wissenschaftlicher Nachwuchs gehören
Vereinigung Akademischer Nachwuchs der Universität Zürich (VAUZ)
Zu den fortgeschrittenen Forschende und Lehrenden gehören
Vereinigung der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (VFFL)
Das administrative und technische Personal (ATP) bildet den vierten Stand.
Vereinigung des administrativen und technischen Personals (V-ATP)
Die Mitbestimmungsrechte dürfen gemäss § 19 Abs. 2 UniG nur im Rahmen eines einzigen Standes ausgeübt werden. Personen, die aufgrund von Mehrfachanstellungen oder aus weiteren Gründen verschiedenen Ständen angehören könnten, werden automatisiert einem einzigen Stand zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt aufgrund folgender Grundsätze:
In begründeten Fällen kann ein Standeswechsel beantragt werden.
Die Standesangehörigen haben ein Recht auf Mitbestimmung an der UZH. Sie können Delegierte in universitäre und fakultäre Gremien und Kommissionen sowie in Gremien auf Institutsebene entsenden (§ 19 Abs. 1 UniG, § 26 UniO).
Das Mitbestimmungsrecht ist an die Standeszugehörigkeit gebunden und unabhängig von einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer Standesorganisation.
Die Wahl der Delegierten (mit Ausnahme jener der Studierenden) richtet sich nach dem «Reglement über die Wahl der Delegierten der Stände in Organe der Universität Zürich» (Wahlreglement) (§ 26 Abs. 5 UniO).
Bei den studentischen Vertreterinnen und Vertretern werden die Wahlen durch den VSUZH geregelt. Das Wahlreglement des VSUZH wird durch die Erweiterte Universitätsleitung genehmigt (§ 23 Abs. 4 UniO).
Die Wahlen werden durch die Standesorganisationen durchgeführt; die Aufsicht liegt beim Generalsekretariat.