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Externe Meldestelle: Fragen & Antworten

Meldung abgeben

Wer kann eine Meldung abgeben?

Alle Angestellten und Studierenden der UZH können eine Meldung bei der Externen Meldestelle abgeben. Auch Dritte (z.B. Auftragnehmende und Dienstleister) können Meldungen abgeben, wenn der gemeldete Sachverhalt einen ausreichenden Bezug zur UZH aufweist.

Wo kann ich meine Meldung abgeben?

Meldungen können über das digitale Meldesystem an die Externe Meldestelle abgegeben werden.
Meldung abgeben

Wer das digitale Meldesystem nicht benutzen möchte, kann eine Meldung an die Externe Meldestelle wie folgt abgeben:

  • Per E-Mail: uzh.externemeldestelle@pikouhl.com
  • Per Telefon: +41 43 222 60 10
  • Per Brief oder persönlich (nach Vereinbarung): Pikó Uhl Rechtsanwälte AG, Frau Rita Pikó / Herr Laurenz Uhl, Externe Meldestelle der UZH, Hauserstrasse 19, 8032 Zürich

Was kann ich melden?

Alle beobachteten oder vermuteten Missstände und Fehlverhalten mit einem ausreichenden Bezug zur UZH können gemeldet werden.

Dazu zählen insbesondere:

  • Verstösse im Bereich finanzieller Compliance (wie z.B. Betrug, Veruntreuung, Korruption, Bestechung, Interessenkonflikte bei finanziellen Entscheidungen und andere finanzielle Unregelmässigkeiten)
  • Verstösse im Beschaffungs- und Vergabewesen
  • Verletzungen der persönlichen Integrität (wie z.B. sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Mobbing, Bullying, Stalking, Machtmissbrauch)
  • Verletzungen der wissenschaftlichen Integrität
  • Gefährdung und Verletzungen der Gesundheit, Sicherheit und Umwelt
  • Verstösse gegen Datenschutz und Informationssicherheit

Was kann ich nicht an die Externe Meldestelle melden?

Aspekte, die kein Fehlverhalten oder Missstand beinhalten oder keinen ausreichenden Bezug zur UZH aufweisen, können nicht an die Externe Meldestelle gemeldet werden. Dazu zählen insbesondere:

  • (Rechts-)Fragen zum Anstellungsverhältnis. Diese sind an die Abteilung Personal, Abteilung Professuren oder die vorgesetzte Person zu richten.
  • Fragen zum Betreuungsverhältnis oder Probleme im Qualifikationsprozess von Doktorierenden. Diese sind mit der doktoratskoordinierenden Person der Fakultät zu klären.
  • Fragen zum oder Probleme im Qualifikationsprozess von Postdoktorierenden. Diese sind mit dem Graduate Campus zu klären.
  • Studienrechtliche Fragen oder inhaltliche Probleme im Studium. Diese sind mit dem Studiendekanat der Fakultät zu klären.
  • Persönliche Differenzen und Konflikte am Arbeitsplatz, im Studium oder im Betreuungsverhältnis (ausser, diese werden von Verletzungen der persönlichen Integrität begleitet). Solche sachlichen Meinungsverschiedenheiten, Teamkonflikte und Fragen zur Führung sind, soweit möglich, in erster Linie über die zuständigen Fachstellen oder die nächsthöhere Stelle zu lösen.
  • Fragen zu Vertragsverhältnissen mit Dritten. Diese sind an die für den Vertrag zuständige Ansprechperson innerhalb der UZH zu richten.
  • Fragen/Beanstandungen im Zusammenhang mit Qualitätsfragen einer Dienstleistung der UZH, z.B. Reklamationen in Bezug auf Mensen, Sport oder Dienstleistungsinstitute. Diese sind an die Leitung der leistungserbringenden Einheit zu richten.
  • Aussagen ohne jegliche faktischen Grundlagen, wie Gerüchte und Spekulationen sowie bewusst falsche Meldungen. Diese sind zu unterlassen.

Welche Informationen sollte meine Meldung enthalten?

Die Meldung sollte alle der meldenden Person vorliegenden Informationen enthalten und – soweit möglich – die folgenden Fragen beantworten:

  • Wer ist oder war am Fehlverhalten beteiligt oder ist verantwortlich für den Missstand?
  • Was ist passiert?
  • Wo findet das Fehlverhalten statt oder wo hat dieses stattgefunden bzw. wo liegt oder lag der Missstand vor?
  • Wann fand das Fehlverhalten statt bzw. wann liegt oder lag der Missstand vor?
  • Welche Nachweise liegen der meldenden Person vor bzw. welche Zeugen sind ihr bekannt?

Muss ich das Fehlverhalten oder den Missstand beweisen?

Nein.

Es genügt, wenn Sie die Ihnen bekannten Informationen wahrheitsgetreu schildern. Ihnen vorliegende Dokumente oder Belege können die Abklärung erleichtern. Reichen Sie diese mit Ihrer Meldung ein.

Die UZH erwartet nicht, dass Sie ein Fehlverhalten oder einen Missstand selbst untersuchen oder selbst nach Beweisen für ein vermutetes Fehlverhalten oder einen vermuteten Missstand suchen. Das ist Aufgabe der UZH.

Neben mir möchten weitere Personen dieselbe Meldung machen. Können wir die Meldung gemeinsam abgeben?

Ja.

Stellen Sie in diesem Fall sicher, dass alle an der Meldung beteiligten Personen über die Kommunikation mit der Externen Meldestelle informiert bleiben und mit der Meldung und dem weiteren Bearbeiten der Meldung einverstanden sind.

Es ist auch möglich, dass jede Person eine eigene Meldung abgibt. In diesem Fall kennzeichnen Sie bitte, dass weitere Meldungen zum gleichen Sachverhalt erfolgen.

Ich habe mein Anliegen schon bei anderen Stellen der UZH vorgebracht. Darf ich mich trotzdem an die Externe Meldestelle wenden?

Ja.

Geben Sie in diesem Fall bei Ihrer Meldung an, mit welchen anderen internen oder externen Stellen Sie schon Kontakt hatten und was der Stand oder das Ergebnis dieser Kontakte ist.

Vertraulichkeit, Anonymität und Schutz

Ist meine Meldung vertraulich?

Ja.

Ihre Identität als meldende Person und die Identität der Personen, die Gegenstand Ihrer Meldung sind, werden vertraulich behandelt. Das gilt auch für den übrigen Inhalt der Meldung, soweit dieser nicht öffentlich bekannt ist. Das bedeutet, dass die Meldung und ihr Inhalt nur denjenigen Personen weitergegeben werden, die diese kennen müssen, um die Meldung bearbeiten zu können.

Die UZH kann aufgrund gesetzlicher Vorschriften, verfahrenstechnischer Gründe oder bei Gefahr in Verzug verpflichtet sein, vertrauliche Informationen einem erweiterten Empfängerkreis offenzulegen.

Kann ich meine Meldung anonym abgeben?

Ja.

Verwenden Sie dazu bitte das digitale Meldesystem der Externen Meldestelle.
Meldung abgeben

Dieses schützt Ihre Identität vor Offenlegung und ermöglicht eine anonyme Kommunikation mit der Externen Meldestelle.

Was sollte ich bei der Abgabe einer anonymen Meldung beachten?

Nutzen Sie für eine anonyme Meldung das digitale Meldesystem der Externen Meldestelle:
Meldung abgeben

Geben Sie Ihre Meldung über ein privates oder öffentliches, nicht mit dem Netzwerk der UZH verbundenes Endgerät ab. Schreiben Sie keine persönlichen Daten in die Meldung und vermeiden Sie Beschreibungen, durch welche man indirekt auf Ihre Identität schliessen kann, wenn man mit den Umständen oder der Organisation vertraut ist.

Kann meine Identität bei einer anonymen Meldung über das digitale Meldesystem identifiziert werden?

Nein.

Das digitale Meldesystem der Externen Meldestelle verhindert, dass Ihre Identität als meldende Person technisch zurückverfolgt werden kann (insbes. keine Speicherung von IP-Adressen, Standort- oder Gerätedaten). Ihre Kommunikation über das digitale Meldesystem ist End-zu-End-verschlüsselt.

Verzichten Sie in Ihrer anonymen Meldung auf persönliche Daten und auf Beschreibungen, die Rückschlüsse auf Ihre Identität zulassen. Unterlassen Sie Redewendungen oder Abkürzungen, die Sie häufig nutzen.

Kann die Untersuchung von gemeldeten Missständen und Fehlverhalten eingeschränkt sein, wenn ich anonym melde?

Ja.

Je nach Inhalt der Meldung kann es für die Durchführung einer Untersuchung notwendig sein, dass die Identität der meldenden Person bzw. weiterer von der Meldung erfasster Personen einem begrenzten Personenkreis bekannt sind. Anonyme Meldungen können in solchen Fällen nicht oder nur sehr eingeschränkt untersucht werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Ihre Identität offenlegen sollen, können Sie dies mit der Externen Meldestelle besprechen, bevor Sie eine Meldung abgeben.

Wie bin ich als meldende Person geschützt?

Die UZH schützt alle in gutem Glauben meldenden Personen vor Vergeltungsmassnahmen, soweit ihr das möglich ist. Insbesondere werden in gutem Glauben meldende Personen vor Benachteiligungen oder Diskriminierung im Anstellungsverhältnis, im Studium bzw. Doktorat oder in der geschäftlichen Zusammenarbeit geschützt.

Dies gilt unabhängig davon, ob das gemeldete Fehlverhalten oder der gemeldete Missstand in der Untersuchung der Meldung bestätigt werden kann oder nicht und unabhängig davon, von wem eine solche Vergeltungsmassnahme ausgeht oder in welcher Form diese erfolgt.

Was soll ich tun, wenn ich von Vergeltungsmassnahmen betroffen bin?

Informieren Sie unverzüglich die Externe Meldestelle oder die UZH-Kontaktstelle in der Abteilung Recht und Datenschutz (kontaktstelle@rud.uzh.ch).

Bearbeitung der Meldung

Was passiert mit meiner Meldung, nachdem ich diese abgegeben habe?

Die Externe Meldestelle nimmt Ihre Meldung entgegen und bestätigt Ihnen den Eingang der Meldung. Zudem nimmt die Externe Meldestelle mit Ihnen Kontakt auf, um Ihre Fragen und Anliegen zur Meldung zu klären sowie den gemeldeten Sachverhalt aufzunehmen. Die Externe Meldestelle informiert Sie zudem über das weitere Verfahren.

Im Anschluss leitet die Externe Meldestelle Ihre Meldung an die dafür zuständige Kontaktstelle in der Abteilung Recht und Datenschutz der UZH weiter. Die dafür zuständigen Gremien der UZH entscheiden in der Folge über das weitere Vorgehen.

Die UZH wird plausible Meldungen angemessen, fair und vertraulich untersuchen. Bei festgestellten Missständen oder Fehlverhalten wird die UZH angemessene Massnahmen bzw. Sanktionen ergreifen.

Werden alle Meldungen bearbeitet?

Ja.

Die Externe Meldestelle und die UZH nehmen jede Meldung ernst und bearbeiten diese.

Was passiert, wenn in der Untersuchung meiner Meldung ein Fehlverhalten oder ein Missstand festgestellt wird?

Die UZH ergreift die erforderlichen und angemessenen Massnahmen, wenn ein Fehlverhalten oder ein Missstand festgestellt wird.

Dazu kann die UZH disziplinarische bzw. (personal-)rechtliche Massnahmen ergreifen, die in schweren Fällen zur Beendigung eines Anstellungs- oder Betreuungsverhältnisses, zur Exmatrikulation bzw. zur Auflösung eines Auftragsverhältnisses führen können. Die UZH kann ausserdem weitere begleitende Massnahmen ergreifen, um die Wiederholung des festgestellten Fehlverhaltens oder Missstands zu verhindern.

Ausserdem kann die UZH bei kriminellem Fehlverhalten Strafanzeige erstatten bzw. in anderer Form mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

Was passiert, wenn die Untersuchung meiner Meldung ergibt, dass kein Fehlverhalten oder Missstand nachgewiesen werden kann?

Kann die UZH das gemeldete Fehlverhalten oder den gemeldeten Missstand nicht feststellen oder dafür verantwortliche Personen nicht identifizieren, ergreift die UZH keine Massnahmen gegen die meldende Person, wenn diese die Meldung in gutem Glauben abgegeben hat. Die meldende Person bleibt weiterhin vor Vergeltungsmassnahmen geschützt.

Kann die Externe Meldestelle Massnahmen ergreifen?

Nein.

Für die Untersuchung der gemeldeten Fehlverhalten oder den gemeldeten Missstand ist die UZH zuständig, ebenso wie für das Ergreifen von möglichen Sofortmassnahmen bzw. möglichen Massnahmen und Sanktionen nach Abschluss der Untersuchung.

Werde ich als meldende bzw. betroffene Person über die weitere Bearbeitung der Meldung durch die UZH informiert?

Ja.

Sie werden über den Eingang Ihrer Meldung und – allgemein und im Rahmen des rechtlich Zulässigen – über den Verfahrensstand sowie über Ergebnisse einer möglichen Untersuchung sowie mögliche Massnahmen informiert. Bei dieser Rückmeldung kann die UZH Ihnen keine Informationen weitergeben, die die Rechte von Personen beeinträchtigen, die in der Meldung genannt werden bzw. Gegenstand des gemeldeten Fehlverhaltens bzw. Missstands sind, oder die die weitere Aufarbeitung der Meldung beeinträchtigen.

Fragen zum Verfahren und zur Zuständigkeit

Ich bin unsicher bzw. habe Fragen zur Externen Meldestelle und zum Abgeben einer Meldung. Kann mir die Externe Meldestelle weiterhelfen?

Ja.

Die Externe Meldestelle beantwortet Fragen zur Funktion der Externen Meldestelle, im Zusammenhang mit dem Abgeben einer Meldung sowie zum allgemeinen Verfahren mit einer abgegebenen Meldung.

Erhalte ich Beratung von der Externen Meldestelle zum Fehlverhalten oder Missstand?

Nein.

Die Externe Meldestelle ist unabhängig und kann Sie daher in Bezug auf das gemeldete Fehlverhalten oder den gemeldeten Missstand nicht beraten. Wenn Sie diesbezüglichen Beratungsbedarf haben, kann Sie die Externe Meldestelle auf das UZH-interne Beratungsangebot oder auf sonstige Beratungsstellen hinweisen.

Ich weiss nicht, welche Anlauf-/Beratungsstelle an der UZH für mein Anliegen zuständig ist. Kann mir die Externe Meldestelle helfen?

Ja.

Die Externe Meldestelle kennt die UZH-internen Anlauf-/Beratungsstellen und kann Sie nach Klärung Ihres Anliegens auch auf die zuständige interne Stelle hinweisen. Zudem kann Ihnen die Externe Meldestelle Kontaktangaben von weiteren externen Angeboten geben (kantonale Ombudsperson, Opferhilfestellen etc.).

Weitere Fragen

Was passiert bei einer missbräuchlichen Meldung?

Wer wissentlich falsche, unwahre oder irreführende Angaben in einer Meldung an die Externe Meldestelle macht, handelt missbräuchlich. Die UZH toleriert keine missbräuchlichen Meldungen.

Missbräuchliche Meldungen können für die meldende Person disziplinarische, personalrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die meldende Person kann zudem für verursachte Schäden haftbar gemacht werden.

Die vorliegenden FAQ dienen der Veranschaulichung und Erläuterung des Verfahrens. Für weiterführende Informationen wird auf das Reglement über die Externe Meldestelle der Universität Zürich verwiesen.
Reglement über die Externe Meldestelle der UZH

Weiterführende Informationen

Fragen zur Meldestelle

Bei Fragen zur Externen Meldestelle, dem Abgeben einer Meldung bzw. dem Verfahren mit einer abgegebenen Meldung können Sie sich direkt an die Externe Meldestelle oder an die UZH-Kontaktstelle wenden:

Universität Zürich
Recht und Datenschutz
UZH-Kontaktstelle
Hirschengraben 60, 8001 Zürich
kontaktstelle@rud.uzh.ch