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Der Senat ist das grösste Gremium der Universität Zürich und zählt aktuell rund 850 stimmberechtigte Mitglieder. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Rektor Prof. Dr. Michael Schaepman
die Professorinnen und Professoren
23 Delegierte (3% der Anzahl der Professorinnen und Professoren)
angemessen auf die Fakultäten verteilt
Wissenschaftlicher Nachwuchs
23 Delegierte (3% der Anzahl der Professorinnen und Professoren)
angemessen auf die Fakultäten verteilt
23 Delegierte (3% der Anzahl der Professorinnen und Professoren)
angemessen auf die Fakultäten verteilt
23 Delegierte (3% der Anzahl der Professorinnen und Professoren)
Die emeritierten Professorinnen und Professoren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Der Senat stellt zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen und Prorektoren. Er kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung Stellung nehmen. (Universitätsgesetz § 30)
Seit dem 1. April 2025 verfügt der Senat über ein Organisationsreglement (OrgR Senat) mit einer Geschäftsleitung und neuen Rechten:Organisationsreglement des Senats der Universität Zürich (OrgR Senat)
Der Geschäftsleitung Senat steht der Rektor vor. Neben dem Rektor haben die Vertretung und die Stellvertretung der Professorenschaft im Universitätsrat ex officio Einsitz. Die Generalsekretärin gehört ihr mit beratender Stimme an. Der Senat kann bis zu zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder des Senats in die Geschäftsleitung entsenden. Die Geschäftsleitung bereitet die Geschäfte und die Sitzungen des Senats vor. Sie hat insbesondere das Recht, zusätzlich zu den bei ihr angemeldeten Geschäften in eigener Kompetenz Geschäfte zur Behandlung zu traktandieren.
Die Geschäftsleitung setzt sich aktuell wie folgt zusammen:
Mit dem neuen Reglement und der revidierten Universitätsordnung kann der Senat die Universitätsleitung (UL) oder die Erweiterte Universitätsleitung (EUL) beauftragen, bestimmte Massnahmen zu prüfen und ihm Bericht zu erstatten (Postulat). Zusätzlich verfügt er über eine verbindliche Auskunftserteilung der UL oder der EUL über bestimmte Aspekte ihrer Tätigkeit, die von stimmberechtigten Mitgliedern des Senats, deren Anzahl mindestens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, verlangt wird. Dies gilt auch für das Begehren, ein Geschäft für die nächste Senatssitzung zu traktandieren.(Universitätsordnung § 50 und § 51a)